Statuten des Verbandes New Generation Farming Schweiz & Fürstentum Liechtenstein

- Original (German) Version -

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Verband New Generation Farming Schweiz & Fürstentum Liechtenstein“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Grünring 11, 6300 Zug. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

2. Ziel und Zweck

Der „Verband New Generation Farming Schweiz & Fürstentum Liechtenstein“ erkennt an, dass neue Generationen der Landwirtschaft in ihrer jetzigen Form den Zugang zu frischen, sicheren und ausreichenden Lebensmitteln unabhängig von Klima und Standort ermöglichen können. In den kommenden Jahrzehnten, in denen Überbevölkerung und schwerwiegende planetarische Veränderungen unsere derzeitige Lebensweise in Frage stellen, wird die vertikale Landwirtschaft und neue Farming Generationen eine notwendige Lösung für die globale Nahrungsmittelproduktion sein.

Der „Verband New Generation Farming Schweiz & Fürstentum Liechtenstein“ ist eine gemeinnützige Organisation zur Sensibilisierung und Vernetzung aller Beteiligten, um die Einführung der Vertikalen und neuen Generationen an Landwirtschaft voranzutreiben. Der Verband verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. 

 

3. Mittel

Zur Verfolgung von Ziel und Zweck verfügt der Verband über folgende Mittel an Mitgliedsbeiträgen:

 

  1. Studenten: 45 CHF
  2. Einzelpersonen: 120 CHF
  3. Start-up: 750 CHF
  4. Regionales kleines und mittleres Unternehmen bis 5 MitarbeiterInnen: 2.250 CHF
  5. Multinationales Unternehmen ab 5 MitarbeiterInnen: 4.900 CHF
  6. Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  7. Subventionen
  8. Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  9. Spenden und Zuwendungen aller Art

 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder erhalten 50% Ermässigung. 

Die Mitgliederbeiträge und Überschüsse werden für die Kostendeckung auftrags erfüllender Art für den Verband z.B. für Veranstaltungen, Spesen und Speaker verwendet. 

Der Verband behält sich vor, eine jährliche Überprüfung der Einstufung bestehender Mitglieder vorzunehmen. Änderungen an einer Einstufung werden durch den Vorstand beschlossen und an der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung vorgestellt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verbandszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Verbands nutzen. 

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verband ideell und finanziell unterstützen.

BeisitzerInnen übernehmen Sektionen als Sektionsleiter und betreuen diese.

Personen, die sich in besonderem Masse für den „Verband New Generation Farming Schweiz & Fürstentum Liechtenstein“ eingesetzt haben (BeisitzerInnen als Sektionsleiter), können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.  

Aufnahme Gesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Austritt aus dem Verband ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. 

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Ausbleiben der Zahlung des Mitgliedsbeitrag, Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Verbands aus dem „Verband New Generation Farming Schweiz & Fürstentum Liechtenstein“ mit einem 3/4 Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. 

 

7. Organe des Verbands

Die Organe des Verbands sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche, physische Mitgliederversammlung findet jährlich zu Ende Januar statt. 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Zusätzliche Traktandierung Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

 

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets 
  8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands und die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

Ein Verbandsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Verbandsmitglied vertreten lassen. Jedes Verbandsmitglied kann höchstens 1 Mitglied vertreten. 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen. 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den „Verband New Generation Farming Schweiz & Fürstentum Liechtenstein“ nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Beisitzer als Sektionsleiter) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Verbandsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (gemäss gesetzl. Arbeitsrecht).

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

 

  1. Präsidium
  2. Vizepräsidium
  3. Finanzen
  4. Aktuariat
  5. Beisitzer als Sektionsleiter

 

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied physische Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig und hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. 

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verband wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des PräsidentIn zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

12. Haftung

Für die Schulden des Verbands haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Es wird keine Nachschusspflicht festgelegt.

 

13. Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des „Verband New Generation Farming Schweiz & Fürstentum Liechtenstein“ kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

Bei einer Auflösung des Verbands fällt das Verbandsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung der Verbandsvermögen unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

 

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. Februar 2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.




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